Ab 1. Jänner 2027 fällt das bisherige Telearbeitspauschale weg. Damit endet auch die Möglichkeit, für Homeoffice-Tage bis zu drei Euro pro Tag beziehungsweise maximal 300 Euro pro Jahr steuerlich geltend zu machen.
Die Änderung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Wer bisher von dieser Regelung profitiert hat, muss sich bei der nächsten Steuererklärung auf die neuen Bedingungen einstellen.
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Auch Arbeitsplatzpauschale wird gestrichen
Betroffen sind zudem Selbstständige, die bislang die kleine oder große Arbeitsplatzpauschale nutzen konnten. Die Regelung sollte vor allem jenen helfen, die überwiegend von zu Hause arbeiten und kein eigenes externes Büro haben.
Ab 2027 fallen beide Varianten weg. Besonders betroffen können daher Einzelunternehmer, Freiberufler, Berater, IT-Dienstleister, Kreative sowie Trainer und Coaches sein, die ihre berufliche Tätigkeit großteils in den eigenen vier Wänden erledigen.
Arbeitszimmer bleibt möglich
Ganz verschwinden die steuerlichen Möglichkeiten rund um das Homeoffice allerdings nicht. Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband kann weiterhin berücksichtigt werden – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.
Es muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Diese Bedingungen erfüllen in der Praxis nur vergleichsweise wenige Selbstständige.
Bürostuhl und Schreibtisch bleiben absetzbar
Ergonomische Arbeitsmittel können auch künftig steuerlich geltend gemacht werden, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen etwa ergonomische Bürostühle oder höhenverstellbare Schreibtische.
Wer bisher von den Pauschalen profitiert hat, sollte deshalb rechtzeitig prüfen, welche Ausgaben ab 2027 noch steuerlich berücksichtigt werden können.
Für viele wird Homeoffice damit teurer
Mit dem Wegfall der Pauschalen endet eine bisher einfache Möglichkeit, die Kosten des Arbeitens von zu Hause steuerlich zu berücksichtigen. Besonders für Selbstständige, die kaum auf ein externes Büro ausweichen können, kann sich dadurch die steuerliche Belastung erhöhen.
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
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